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Zur Frage der Legitimation der Bürgerinitiativen
Zur Frage der Legitimation der Bürgerinitiativen: Legitimationsgrundlage der Bürgerinitiativen ist zunächst das jedem Bürger nach dem Grundgesetz zustehende Recht, Vereinigungen zu bilden (Art. 9, GG). Weitere Grundrechtsartikel wie vor allem das Recht der Freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit (Art. 5, GG), sowie das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8, GG) sind hinzuzufügen. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 20,4 verwiesen, der jedem Bürger ein Widerstandsrecht gegen verfassungsfeindliche Entwicklungen einräumt.
Zusätzliche gesetzliche Grundlagen für die Entstehung von Bürgerinitiativen bestehen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, Atomgesetz, Bundesbaugesetz, Städtebauförderungsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz und dem Umweltinformationsgesetz. So steht jedem Bürger das Recht zu, sich an Genehmigungsverfahren zu beteiligen und Einwendungen gegen Vorhaben zu erheben. Neben den Anhörungs- und Mitspracherechten haben die Bürgerinitiativen in den letzten Jahren auch durch das über EU-Recht in nationales Recht umgesetzte Umweltinformationsgesetz einen zusätzlichen Ansatzpunkt für ihr Handeln gefunden. Nach wie vor politisch heftig umstritten ist die Forderung nach dem Verbandsklagerecht, von dem sich die großen BI-Organisationen eine deutliche Verbesserung in ihrer Wirkung erhoffen. Die Forderung nach dem Verbandsklagerecht konnte bislang aber noch nicht durchgesetzt werden."